Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten
1. Gesetzliche Rentenversicherung: Renten mit Unterhaltsersatzfunktion an Witwen, Witwer, Waisen und geschiedene Ehegatten. Mit dem am 1.1.1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) sind die Rentenvoraussetzungen für Witwer und Witwen gleichermaßen gültig. In der gesetzlichen Rentenversicherung setzen alle Renten wegen Todes die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der Versicherung des Verstorbenen voraus (§ 50 I SGB VI); bei Erziehungsrenten nach § 47 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit z.Z. des Todes des Versicherten bei dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten erforderlich. Im Fall der Kindererziehung, des vorgerückten Alters (Vollendung des 45. Lebensjahres) oder der Erwerbsminderung der Witwe oder des Witwers wird eine sog. große Witwen-/Witwerrente gewährt (§ 46 II SGB VI). Für alle anderen Witwen und Witwer ist der Anspruch auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des Versicherten begrenzt. Diese sog. kleine Witwen-/Witwerrente ist etwa halb so hoch wie die große Witwen-/Witwerrente. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nach Maßgabe von § 97 SGB VI bei Todesfällen ab 1.1.1986, außer im Sterbevierteljahr. Ergänzende Regelungen und Sonderregelungen finden sich in den §§ 314, 314a, 243, 243a, 303 SGB VI. Waisenrente nach § 48 SGB VI wird bis zum 27. Lebensjahr gewährt, bis zum 18. Lebensjahr ohne besondere Voraussetzungen, danach bei Vorliegen von z.B. Schul- oder Berufsausbildung, Wehrdienst, Behinderung.
- 2. Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt an Hinterbliebene Witwen-/Witwerrente, Rente an einen früheren Ehegatten, Waisenrente sowie Renten an Verwandte der aufsteigenden Linie (§§ 63 ff. SGB VII) bei Tod des Versicherten durch  Arbeitsunfall oder  Berufskrankheit. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Todesmonats, danach 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes bzw. 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes bei Erziehung eines waisenrentenberechtigtes Kindes oder der Sorge für ein waisenrentenberechtigtes Kind, ab Vollendung des 45. Lebensjahres oder Erwerbsminderung. Frühere Ehegatten erhalten H., soweit sie zuletzt vor dem Tod des Versicherten von diesem Unterhalt erhalten haben oder einen Unterhaltsanspruch hatten. Der Waisenrentenanspruch entspricht im Wesentlichen den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Angehörige des von § 69 SGB VII erfassten Personenkreises (Eltern, Großeltern) können einen Anspruch auf H. haben, wenn durch den Tod des Versicherten ein Unterhaltsanspruch weggefallen ist. Eine Anrechnung eigenen Einkommens ist für alle H. vorgesehen, bei Waisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (§§ 65 III, 66 II, 68 II SGB VII).
- 3. Kriegsopferversorgung: Nach den §§ 38–52 BVG wird Witwen-/Witwerrente (Grundrente, Ausgleichsrente) gewährt, außerdem H. an Waisen, Verwandte der aufsteigenden Linie (sog. Elternrente), und frühere Ehegatten, wenn der Tod Folge einer Beschädigung (Kriegsbeschädigung) war. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nach Maßgabe von § 97 SGB VI bei Todesfällen ab 1.1.1986, außer im Sterbevierteljahr. Ergänzende Regelungen und Sonderregelungen finden sich in den §§ 314, 314a, 243, 243a, 303 SGB VI. Waisenrente nach § 48 SGB VI wird bis zum 27. Lebensjahr gewährt, bis zum 18. Lebensjahr ohne besondere Voraussetzungen, danach bei Vorliegen von z.B. Schul- oder Berufsausbildung, Wehrdienst, Behinderung.

Lexikon der Economics. 2013.

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